Katastrophenfonds und seine Kriterien

Katastrophenfonds uns seine Kriterien:

Katastrophenfonds sind steuerfinanzierte staatliche Leistungen, mit denen Schäden
durch Naturkatastrophen bis zu einem festgelegten Höchstbetrag ersetzt werden,
wenn und sofern der Geschädigte nicht privat versichert ist.
Eine darüberhinausgehende,umfassende Elementarschadendeckung ist marktmäßig durch freiwillige
private Versicherungen möglich, die praktisch meistens als Zusatzversicherung zur
Gebäudeversicherung angeboten wird.

Zu beachten ist jedoch, dass diese Zwangssolidarität im Schadenfall keinen Rechtsanspruch
auf einen Risikotransfer beinhaltet. Obwohl jeder Steuerpflichtige eine
Zwangsleistung erbringt, ist die im Schadensfall erhaltene finanzielle Leistung nicht
als eine Gegenleistung, sondern als eine Hilfsmaßnahme zu sehen, die auf "Bittstellen"
des Geschädigten erfolgt.

Somit ist eine Versicherungsleistung, die auf einem Rechtsanspruch basiert, scharf von einer durch den Katastrophenfonds
geleisteten Hilfsmaßnahme zu unterscheiden, auch wenn der Geschädigte in beiden
Fällen eine Vorleistung erbringt.

Auch in den Transaktionskosten bestehen bei Katastrophenfonds erhebliche
Unterschiede zu den vorangegangenen Modellen:
Einerseits entstehen in einem System des Katastrophenfonds keine Wettbewerbskosten, wie dies in einem Markt
mit vielen Versicherungsanbietern der Fall ist. Andererseits können die Kosten der
Schadenabwicklung erheblich höher sein, weil im Vergleich zu einer routinierten
Praxis der Schadenregulierung seitens der Versicherung sowohl mit einer höheren
Wartezeit als auch mit einer geringeren Deckung zu rechnen ist.

Als Quellennachweis wird nachstehende Publikation angeführt.
Der Katastrophenfonds (KatFonds) wurde 1966 aufgrund massiver Hochwasserereignisse geschaffen. <er steht gemäß §1 KatFG sowohl für die Finanzierung präventiver Maßnahmenkünftiger, als auch zur Beseitigung eingetretener Katastrophenschäden zur Verfügung.
Die Abwicklung der Schadensregulierung nach Naturgefahrereignissen sowie die Ausbezahlung finanzieller Beihilfen zur Beseitigung der Schäden an physische und juristische Personen obliegen den Bundesländern im selbstständigen Wirkungsbereich. Aufgrund dessen gibt es teilweise starke Abweichungen innerhalb der Richtlinien und deren Ausführungen der einzelnen Länder, sodass die zuerkannte Höhe der Beihilfe zur Deckung für Gebäude und Inventarschäden bundesweit unterschiedlich ist und zwischen 20% und 50% divergieren kann. Dieser zum Teil geringe Deckungsanteil führt dazu, dass Geschädigte die restlichen Schadenskosten selbst zu übernehmen haben. Die Auszahlungshöhe aus dem KatFond ist weiter vom Einkommen der Geschädigten abhängig.
Quelle: Schriftreihe der Gesellschaft für Versicherungsfachwissen-Band 3 Braun Gebäudeschutzausweis.
Link zu der Übersicht der Einrichtungen des KatFonds der jeweiligen Bundesländer:

https://www.help.gv.at/Portal.Node/hlpd/public/content/295/Seite.29500422.html

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